Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Gegenstand des Vertrags

1.1 Voraussetzung für die Belieferung mit Strom ist das Bestehen eines

Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrags mit dem zuständigen örtlichen

Stromnetzbetreiber sowie der Umstand, dass in räumlicher Nähe zur

Abnahmestelle eine dezentrale Stromerzeugungsanlage (z. B. KWK oder EEG)

betrieben wird. Die BES – Badische Energie-Servicegesellschaft mbH

(nachfolgend: BES) liefert dem Kunden gemäß diesen Bedingungen für dessen

Kundenanlage in der im Sondervertrag CommunityStrom (nachfolgend: der

Vertrag) genannten Entnahmestelle grundsätzlich elektrische Energie, die in

einer in räumlicher Nähe zur Abnahmestelle gelegenen dezentralen

Stromerzeugungsanlage („dezentraler Strom“) erzeugt wird. Die BES ist

berechtigt, dem Kunden Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung

(„Reststrom“) mit einer Spannung von etwa 230/400 Volt und einer Frequenz

von etwa 50 Hertz zu liefern, wenn keine ausreichende Strommenge aus der

dezentralen Stromerzeugungsanlage zur Verfügung steht. Vorbehaltlich

befristeter Preisvereinbarungen gilt ergänzend der Tarifflyer CommunityStrom

der jeweiligen Community der BES in der jeweils aktuellen Fassung.

Übergabestelle ist für den Strom aus dem Netz der Allgemeinen Versorgung das

Ende des Netzanschlusses (in der Regel: Hausanschlusssicherung), zu dessen

Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt

ist, für den Strom aus der dezentralen Stromerzeugungsanlage die Klemmleiste

der Niederspannungshauptverteilung des Gebäude-Hauptstromzählers. Ferner

bevollmächtigt der Kunde die BES, sofern es zur ordnungsgemäßen

Durchführung des Vertrags erforderlich oder zweckmäßig ist, im Namen des

Kunden gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Abfuhrkontrolle, dem

Hauptzollamt, dem zuständigen Strom-Netzbetreiber und der

Bundesnetzagentur Dokumente, Informationen sowie Erklärungen zu seiner

Stromversorgung abzugeben und entgegenzunehmen. Weiterhin ist die BES

berechtigt, Stromzähler bei dem zuständigen Verteilnetzbetreiber an- und

abzumelden. Dem Kunden ist bekannt, dass die BES keine Haftung aus dieser

Vollmacht übernimmt.

1.2 Die BES stellt ein gesondertes Portal auf der Unternehmens-Webseite zur

Abwicklung des Stromliefervertrages zur Verfügung und ermöglicht dem Kunden

somit die Online-Verwaltung seines Vertragskontos (Online-Portal der BES). Der

Kunde verpflichtet sich, das Online-Portal der BES nach Registrierung zu

nutzen, sofern er sich für den Zugriff auf das Portal entschieden hat. Stellt die

BES fest, dass der Kunde das Online-Portal der BES nicht nutzt, so ist die BES

zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags berechtigt.

1.3 Der Kunde ist für die Laufzeit des Vertrags verpflichtet, seinen gesamten

leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen der BES

zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenerzeugung der

Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus

Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der

Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Versorgung dienen

(Notstromaggregate) und die in ihrer Eigenschaft als Erzeugungsquelle nicht

bereits Gegenstand dieses Vertrags sind. Notstromaggregate dürfen außerhalb

ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur

Erprobung betrieben werden.

1.4 Dieser Vertrag ersetzt bereits bestehende Vertragsverhältnisse zwischen

dem Kunden und der BES über die Lieferung von Elektrizität an derselben

Entnahmestelle, die mit Abschluss dieses Vertrags außer Kraft treten.

1.5 Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die

Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind unverzüglich, vollständig,

wahrheitsgemäß und in Textform der BES mitzuteilen, soweit sich dadurch

preisliche Bemessungsgrößen ändern.

  1. Beginn, Laufzeit und Kündigung

2.1 Der vom Kunden unterzeichnete Vertrag tritt in Kraft, nachdem er der BES

zugegangen ist bzw. nachdem die Registrierung im Online-Portal mit

gleichzeitigem Vertragsabschluss abgeschlossen ist. Die BES wird dem Kunden

den Zugangszeitpunkt in einer Vertragsbestätigung mitteilen. Der Vertrag kommt

nur zustande, wenn er vollständig ausgefüllt ist und keine widersprüchlichen

Angaben enthält. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene

Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des

Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden

vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen

und/oder des von der BES vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne

gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die BES kein

wirksamer Vertrag zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn ist abhängig davon,

dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (z. B. Kündigung des

bisherigen Vertrags, Durchführung des Geschäftsprozesses Lieferbeginn nach

der Bundesnetzagentur-Vorgabe „Geschäftsprozesse für den

Lieferantenwechsel Strom“, Einbau einer modernen Messeinrichtung im Sinne

des § 2 MsbG) ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

2.2 Bei einem Vertragsabschluss online kommt der Vertrag durch ein Angebot

des Kunden und dessen Annahme durch die BES zustande. Der Kunde gibt

zunächst wahrheitsgemäß seine für den Vertrag notwendigen, korrekten Daten

im Internetformular der BES ein und gibt nach Kenntnisnahme sämtlicher

Vertragsbedingungen sein Angebot durch anschließendes Anklicken eines

entsprechenden Feldes „Jetzt kostenpflichtig bestellen" per Mausklick ab. Er

erhält sodann nach Absenden des Angebots eine Auftragsbestätigung über den

Zugang des Angebots von der BES. Ohne diese Auftragsbestätigung

(=Annahme) der BES kommt der Vertrag nicht zustande. Der tatsächliche

Lieferbeginn ist abhängig davon, dass alle für die Belieferung notwendigen

Maßnahmen (z. B. Kündigung des bisherigen Vertrags, Durchführung des

Geschäftsprozesses Lieferbeginn nach der Bundesnetzagentur-Vorgabe

„Geschäftsprozesse für den Lieferantenwechsel Strom", Einbau einer modernen

Messeinrichtung im Sinne des § 2 MsbG) ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Nach erfolgtem Zählerumbau erhält der Kunde eine Lieferbestätigung per E-Mail

mit der Angabe des Lieferbeginns.

2.3 Im Falle des Lieferantenwechsels kann der Lieferbeginn von Ziffer 2.1 und

2.2 abweichen, soweit die verbindlichen Regeln zum Lieferantenwechsel dies

zulassen. Der Lieferbeginn ist insbesondere abhängig von der Bedingung, dass

der bisherige Lieferant des Kunden die Kündigung des zuvor bestehenden

Liefervertrags und der Netzbetreiber den Beginn der Netznutzung gegenüber

der BES bestätigt hat. Sollte der bisherige Stromliefervertrag des Kunden eine

längere Kündigungsfrist beinhalten, tritt die Lieferpflicht der BES erst mit dem

auf die Beendigung des bisherigen Liefervertrags folgenden Tag ein. Den

Lieferbeginn wird die BES dem Kunden mitteilen. Die BES ist ferner von der

Lieferpflicht befreit, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen

Zeitpunkt gesperrt ist oder der Netzbetreiber die Belieferung nach

Standardlastprofilen nicht zulässt. Sofern der Kunde aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss

beliefert werden kann, kann der Kunde bzw. kann die BES diesen Vertrag mit

sofortiger Wirkung in Textform kündigen. Für die BES ist die Kündigung nach

dem vorstehenden Satz ausgeschlossen, wenn sie die Verzögerung der

Belieferung zu vertreten hat.

2.4 Die Vertragslaufzeit beträgt 1 Monat ab Inkrafttreten nach Ziffer 2.1

bzw. 2.2. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 1 Monat, sofern er nicht mit

einer Frist von 1 Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einem der

Vertragspartner in Textform gekündigt wird. Bei einem Umzug ist der Kunde

berechtigt, den Vertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines

Kalendermonats in Textform zu kündigen. Der Kunde wird zum

nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem Vertrag entlassen. Die BES wird die

Teilnahme des Kunden an der Marktkommunikation mit dem zuständigen

Verteilnetzbetreiber abstimmen. Bis dies geregelt ist, wird der Kunde weiterhin

entsprechend des vorliegenden Liefervertrages durch die BES mit Strom

versorgt.

2.5 Die BES darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des

Vertrags, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen. Bei

Vertragsende wird ein gegebenenfalls gewünschter Lieferantenwechsel von der

BES unentgeltlich und zügig gewährleistet.

  1. Preise und Abrechnung

3.1 Der Energiepreis für Strom setzt sich zusammen aus:

- einem Strom-Community Abo für Abrechnung, Zählerbetrieb und

Bereitstellung des Online-Portals

- einem Arbeitspreis für die abgenommene Strommenge in

Kilowattstunden (kWh)

3.2 Der Kunde hat vorbehaltlich befristeter Preisvereinbarungen für Strom den

Energiepreis CommunityStrom zu zahlen, welcher dem Deckblatt dieses

Vertrags sowie dem jeweils gültigen Tarifflyer CommunityStrom der BES zu

entnehmen ist. Die Preisangaben auf dem Deckblatt dieses Vertrags verlieren

bei Preisanpassungen und entsprechenden Änderungen des Tarifflyers

CommunityStrom der BES ihre Gültigkeit.

3.3 Der Strom-Nettopreis enthält die derzeit geltende gesetzliche Stromsteuer.

Auf diesen Strom-Nettopreis ist die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer

zu entrichten.

3.4 Die Abrechnung nach Lastschriftverfahren (SEPA-Mandat) ist gewünscht,

aber nicht zwingend erforderlich. Alternativ sind andere Zahlungswege, z. B.

Überweisungen, möglich. Im Falle der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats

kann der Kunde innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum,

die Erstattung des belasteten Vertrags verlangen. Es gelten dabei die vom

Kunden mit seinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

3.5 Der Stromverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 des

Energiewirtschaftsgesetzes grundsätzlich monatlich abgerechnet. Abweichend

zu Satz 1 bietet die BES an, den Stromverbrauch vierteljährlich oder halbjährlich

(unterjährige Abrechnung) auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung

abzurechnen.

3.6 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die

verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche

Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen

sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen

Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei

Änderung des Umsatzsteuer-/Stromsteuersatzes und erlösabhängiger

Abgabensätze.

  1. Änderung der Preise

4.1 Im Strompreis sind folgende Kosten enthalten: die Beschaffungs- und

Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber

zu entrichtenden Entgelte, die Kosten des Messstellenbetriebs, die Kosten der

Abrechnung, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den

Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die

Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2

StromNEV (StromNEV-Umlage), nach § 17 ff. EnWG (Offshore-Umlage) und die

AbLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten

(AbLaV).

4.2 Preisänderungen durch die BES erfolgen im Wege der einseitigen

Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der

Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei

der einseitigen Leistungsbestimmung durch die BES sind ausschließlich

Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach

Ziffer 4.1 maßgeblich sind. Die BES ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei

Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der

Preisermittlung ist die BES verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz

gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von

Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

4.3 Die BES nimmt mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der

Kostenentwicklung vor. Die BES hat den Umfang und den Zeitpunkt einer

Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben

betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie

Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die BES Kostensenkungen nicht später

weitergeben als Kostensteigerungen.

4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an den

Kunden wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung

erfolgen muss. Die BES wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit

der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite

www.community.badische-energie.de veröffentlichen.

4.5 Ändert die BES die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird die BES den

Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung

ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die BES hat die

Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht

zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 2.4 bleibt unberührt. Der Kunde wird

zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem Vertrag entlassen. Die BES wird die

Teilnahme des Kunden an der Marktkommunikation mit dem zuständigen

Verteilnetzbetreiber abstimmen. Bis dies geregelt ist, wird der Kunde weiterhin

entsprechend des vorliegenden Liefervertrages durch die BES mit Strom

versorgt.

4.6 Ziffern 4.2 bis 4.5 gelten auch, soweit künftige neue Steuern, Abgaben oder

sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung

(Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie

betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

  1. Datenschutz

5.1 Verantwortliche Stelle

Verantwortliche Stelle ist die BES - Badische Energie-Servicegesellschaft mbH,

76127 Karlsruhe, E-Mail: community@badische-energie.de.

5.2 Kundendaten

Die BES verarbeitet im Rahmen der Energiebelieferung folgende Arten

personenbezogener Daten: Kundenname, Adressdaten, Zählernummer,

Angaben zum bisherigen Energiebezug, Lieferbeginn und Lieferende,

Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Energieverbrauch /

Ableseergebnisse, Zahlungsverhalten, Identifikationsnummer der Marktlokation.

Sofern als Zahlungsweise das SEPA-Lastschriftmandat gewählt wurde, erhebt

die BES folgende weitere Angaben, um den Lastschrifteinzug durchzuführen

sowie Gutschriften erstatten zu können: Name des / der Kontoinhaber/s,

Adressdaten des / der Kontoinhaber/s, Kreditinstitut, IBAN.

5.3 Datenverwendung

Die den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten werden zu folgenden

Zwecken auf folgender Rechtsgrundlage verarbeitet:

- Erfüllung des Energieliefervertrags inklusive Abrechnung und / oder

Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des Kunden hin

erfolgen, auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO sowie der §§ 49 ff.

des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG).

- Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines

Energieliefervertrags mit dem Kunden auf Grundlage von § 31 des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

- Direktwerbung und Marktforschung als berechtigtes Interesse auf Grundlage

des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO bzw. bei Telefonwerbung auf Grundlage

einer ggf. erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO.

Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO dürfen nur

erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der BES oder Dritter

erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten

der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,

überwiegen. Eine Einwilligung zur Telefonwerbung kann der Kunde jederzeit

gem. Art. 7 Abs. 3 DS-GVO widerrufen.

- Wahrung der gesetzlichen Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten (z. B. §

257 HGB, § 147 AO) auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO.

5.4 Offenlegung der Daten

Eine Offenlegung der Daten des Kunden erfolgt ausschließlich im Rahmen der

unter 5.3 genannten Zwecke gegenüber folgenden Empfängern

beziehungsweise Kategorien von Empfängern: Netzbetreiber,

Messstellenbetreiber, Abrechnungsdienstleister, IT-Dienstleister sowie Call-

Dienstleister.

5.5 Datenspeicherung

Personenbezogene Daten werden zu den unter 5.3 genannten Zwecken

solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist.

Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden

personenbezogene Daten des Kunden solange gespeichert, wie ein

überwiegendes rechtliches Interesse der BES an der Verarbeitung nach

Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens

jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus.

5.6 Rechte des Kunden bezüglich personenbezogener Daten

Der Kunde hat der BES gegenüber nach der DS-GVO folgende Rechte

hinsichtlich der den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten:

- Recht auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten (Art. 15 DS-

GVO),

- Recht auf Berichtigung, wenn die den Kunden betreffenden gespeicherten

Daten fehlerhaft, veraltet oder sonst wie unrichtig sind (Art. 16 DS-GVO),

- Recht auf Löschung, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Zweck der

Verarbeitung erfüllt und die Speicherung daher nicht mehr erforderlich ist oder

der Kunde seine Einwilligung widerrufen hat (Art. 17 DS-GVO),

- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 Abs. 1

Buchst. a bis d DS-GVO genannten Voraussetzungen gegeben ist (Art. 18 DS-

GVO),

- Recht auf Übertragung der vom Kunden bereitgestellten, ihn betreffenden

personenbezogenen Daten (Art. 20 DS-GVO),

- Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die

Rechtmäßigkeit der bis dahin aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung

nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO)

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO). Diese ist

der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Württemberg, Postfach 102932,

70025 Stuttgart.

Widerspruchsrecht gem. Art. 21 DS-GVO

Der Kunde kann der BES gegenüber jederzeit der Verarbeitung seiner

personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder der

Marktforschung ohne Angabe von Gründen widersprechen. Die BES wird die

personenbezogenen Daten nach dem Eingang des Widerspruchs nicht mehr für

die Zwecke der Direktwerbung und/oder Marktforschung verarbeiten und die

Daten löschen, wenn eine Verarbeitung nicht zu anderen Zwecken

(beispielsweise zur Erfüllung des Energieliefervertrages) erforderlich ist.

Auch anderen Verarbeitungen, die die BES auf ein berechtigtes Interesse i. S. d.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO stützt, kann der Kunde der BES gegenüber aus

Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit unter

Angabe dieser Gründe widersprechen. Die BES wird die personenbezogenen

Daten im Falle eines begründeten Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr für die

betreffenden Zwecke verarbeiten und die Daten löschen, es sei denn, die BES

kann zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die gegenüber den

Interessen, Rechten und Freiheiten des Kunden überwiegen, oder die

Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von

Rechtsansprüchen.

Der Widerspruch ist zu richten an: BES - Badische Energie-Servicegesellschaft

mbH, 76127 Karlsruhe oder per Fax an die Fax-Nr. 0721 599-2519 oder per E-

Mail an: community@badische-energie.de.

  1. Vertragsdurchführung, Online-Vertragsabwicklung, Kommunikation

6.1 Die für die Online-Kommunikation notwendige Hard- und Software hat der

Kunde bereitzustellen. Die vom Kunden bereitgestellte Internetverbindung muss

eine standardmäßige Verschlüsselung unterstützen. Der Kunde ist verpflichtet,

geeignete Software gegen Viren zu installieren und jeweils aktuell zu halten. Die

Entgelte für die Internetverbindung einschließlich Telefongebühren und etwaige

sonstige Entgelte für Provider werden vom Kunden getragen.

6.2 Der Kunde verpflichtet sich, eine gültige, regelmäßig genutzte und

erreichbare E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen und die BES bei

Änderungen unverzüglich zu informieren. Änderungen der Kontaktdaten (z. B.

Adresse, Zählerstand, Bankverbindungen) erfolgen ausschließlich über das

Online-Portal der BES im Internet und/ oder per E-Mail. Bei z. B. längerem

Serverausfall oder länger andauernden technischen Problemen können

ausnahmsweise auch andere Kommunikationswege genutzt werden.

6.3 Über die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse erhält der Kunde die

vertragswesentlichen Informationen und Unterlagen, insbesondere Mitteilungen

über im Online-Portal abrufbare Rechnungen und die Mitteilung von

Preisänderungen nach Ziffer 4. Der Kunde ist verpflichtet, Rechnungen und

Mitteilungen nach Ziffer 4.4 unverzüglich abzurufen.

6.4 Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf den postalischen Versand von

Rechnungen und sonstigen Mitteilungen durch die BES, es sei denn er hat sich

für die Kommunikation per Post entschieden. Die BES kann jedoch einzelne

Mitteilungen postalisch zusenden.

6.5 Die Internetseite der BES verwendet so genannte „Cookies“. Dabei handelt

es sich um kleine Textdateien, die vom Online-Portal generiert und während der

Nutzung des Online-Portals durch den Kunden mittels des von ihm verwendeten

Web-Browser auf dessen Computer gespeichert werden. Die Cookies dienen

der Verwaltung des Online-Besuchs durch den Kunden und erleichtern die

reibungslose Navigation zwischen den verschiedenen Diensten und Inhalten

des Online-Portals. Außerdem erfasst das Online- Portal über Cookies zu

statistischen Zwecken sowie zur Verbesserung der Leistungen die Anzahl der

Aufrufe einzelner Seiten, den gewählten Link, der zu einer Seite führt und den

Typ des verwendeten Browsers. Darüber hinauswerden durch

die vom Online- Portal verwendeten Cookies keine Daten beim Kunden erfasst.

Über die Internetseiten des Online-Portals werden keine Cookies Dritter gesetzt.

Der Kunde kann seinen Browser so einstellen, dass dieser über das Setzen von

Cookies vorherinformiert wird, oder er kann die Annahme von Cookies

beschränken oder generell verweigern. Die Verweigerung der Annahme von

Cookies kann in bestimmten Fällen zu einer Einschränkung der Funktionalität

führen.

  1. Unterbrechung und Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung

7.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der

Elektrizitätsversorgung infolge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich

des Netzanschlusses ist die BES von ihrer Leistungspflicht befreit. Die BES

wird aber dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der

Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden

Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der BES bekannt sind oder von der

BES in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Der Kunde kann

Ansprüche wegen Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten gegen den örtlich

zuständigen Netzbetreiber geltend machen. Im Übrigen haftet die BES nach

den gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Unterbrechung der Versorgung, außerordentliche Kündigung

8.1 Die BES ist berechtigt, die Elektrizitätsversorgung ohne vorherige

Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde

diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die

Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter

Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu

verhindern.

8.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer

Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die BES berechtigt, die Versorgung 4

Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen

Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit

der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die

Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zu-widerhandlung

stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er

seinen Verpflichtungen nachkommt. Die BES kann mit der Mahnung zugleich

die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis

zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf die

BES eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten

Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug

etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in

Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben

diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und

fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben

diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen

BES und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch

nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der BES resultieren.

8.3 Der Beginn der Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung ist dem Kunden

3 Werktage im Voraus anzukündigen.

8.4 Die BES hat die Elektrizitätsversorgung unverzüglich wiederherstellen zu

lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde

die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt

hat. Ziffer 15.2 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

8.5 Die BES ist in den in Ziffer 8.1 genannten Fällen berechtigt, das

Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen; in den Fällen der Ziffer

8.2, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Versorgung wiederholt

vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 8.2 ist die BES zur

fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie 2 Wochen vorher angedroht wurde.

Ziffer 8.2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

8.6 Beide Vertragspartner sind berechtigt, das Vertragsverhältnis

außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn die dezentrale

Stromerzeugungsanlage, aus der die Versorgung der Abnahmestelle erfolgt,

stillgelegt, zerstört oder ausgebaut wird und keine gleichwertige Ersatzanlage

installiert und zur Stromversorgung des Kunden durch die BES betrieben wird.

  1. Messeinrichtungen

9.1 Die von der BES gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach

Maßgabe des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.

9.2 Die BES ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine

Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine

staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und

Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei

der BES, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.

Die Kosten der Prüfung fallen der BES zur Last, falls die Abweichung die

gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

  1. Zutrittsrecht

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis

versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder

der BES den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten,

soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur

Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 8 erforderlich ist. Die

Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch

Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens 1 Woche

vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten.

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich

sind.

  1. Vertragsstrafe

11.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder

vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der

Versorgung, so ist die BES berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese

ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für 6 Monate auf

der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von

bis zu 10 Stunden nach dem für den Kunden geltenden Preis zu berechnen.

11.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde

vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung

erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache

des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für

ihn geltenden Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für

einen Zeitraum von 6 Monaten verlangt werden.

11.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der

Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in

entsprechender Anwendung der Ziffern 11.1 und 11.2 über einen geschätzten

Zeitraum, der längstens 6 Monate betragen darf, erhoben werden.

  1. Ablesung

12.1 Die BES ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu

verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von

dem die Messung durchführenden Dritten erhalten haben.

12.2 Die BES kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen,

dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies

  1. zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 3.5,
  2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
  3. bei einem berechtigten Interesse der BES an einer Überprüfung der

Ablesung erfolgt.

Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese

ihm nicht zumutbar ist. Die BES darf bei einem berechtigten Widerspruch nach

Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.

12.3 Wenn der Netzbetreiber oder die BES das Grundstück und die Räume

des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, darf die BES den

Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden

nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener

Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn

der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

  1. Abschlagszahlungen

13.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die BES

für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine

Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der

Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten

Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst

sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch

vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch

erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

13.2 Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung

anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der

Preisänderungen angepasst werden.

13.3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen

verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten,

spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach

Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge

unverzüglich zu erstatten.

13.4 Die BES erhebt für den Fall, dass der Verbrauch jährlich abgerechnet

wird 11 monatliche Abschlagszahlungen.

  1. Vorauszahlungen

14.1 Die BES ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines

Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den

Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde

seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei

Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in

verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die

Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren

Wegfall anzugeben.

14.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des

vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen

Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein

Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt die

BES Abschlagszahlungen, so können sie die Vorauszahlung nur in ebenso

vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten

Rechnungserteilung zu verrechnen.

14.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die BES beim Kunden

einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare

Vorkassensysteme einrichten.

  1. Zahlung, Verzug

15.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der BES angegebenen

Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung

fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen

gegenüber der BES zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung

nur,

  1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht

oder

  1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne

ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare

Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine

Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die

Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts

festgestellt ist.

  • 315 des BGB bleibt von Satz 2 unberührt.

15.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die BES, wenn sie erneut zur

Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt,

die dadurch entstandenen Kosten pauschal berechnen. Die pauschale

Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überschreiten.

Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die

von der BES erhobene Pauschale ergibt sich aus dem nachstehenden

Preisblatt, das Bestandteil dieser Bedingungen ist. Der Kunde hat das Recht

nachzuweisen, dass die jeweiligen Kosten überhaupt nicht entstanden oder

wesentlich niedriger sind, als es die jeweilige Pauschale ausweist. Die BES ist

berechtigt, die pauschal berechneten Kosten der allgemeinen

Kostenentwicklung anzupassen.

15.3 Gegen Ansprüche der BES kann vom Kunden nur mit unbestrittenen

oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

  1. Berechnungsfehler

16.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der

Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des

Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der BES

zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die

Größe des Fehlers nicht einwandfrei fest-zustellen oder zeigt eine

Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die BES den Verbrauch für die Zeit seit

der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr

vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden

Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung;

die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei

Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer

Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden

mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

16.2 Ansprüche nach Ziffer 16.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers

vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des

Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall

ist der Anspruch auf längstens 3 Jahre beschränkt.

  1. Änderung dieser Allgemeinen Bedingungen

17.1 Die Regelungen dieses Vertrags beruhen auf den derzeitigen

gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen wie z. B. dem

Energiewirtschaftsgesetz, der Stromgrundversorgungsverordnung,

Stromnetzzugangsverordnung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden.

Sollten sich diese oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, ist die BES

berechtigt, die Vertragsbedingungen - mit Ausnahme der festgelegten Preise

(für diese gilt Ziffer 4) - mit Wirkung zum Ersten eines Monats anzupassen.

Dieses Recht gilt nur für Änderungen, die das bei Vertragsschluss bestehende

Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung wiederherstellen oder zur

Schließung von Vertragslücken, die eine unveränderte Fortführung des Vertrags

unzumutbar machen würden. Eine Anpassung und/oder Ergänzung ist auch

zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

17.2 Die BES wird dem Kunden die Änderungen nach vorstehendem Absatz

mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform

mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten einseitigen Änderung nicht

einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung

außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu

kündigen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch und

gibt er keine anderweitige ausdrückliche Erklärung ab, die den Änderungen

entgegensteht, so gelten die Änderungen als genehmigt und treten zum in der

Mitteilung angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Auf die Bedeutung seines

Schweigens wird der Kunde von der BES in der Mitteilung gesondert

hingewiesen.

  1. Beschwerden von Verbrauchern, Streitbeilegungsverfahren,

Schlichtungsstelle

18.1 Der Kunde kann, wenn er die Energie zu privaten Zwecken und nicht für

seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit gekauft hat,

Beanstandungen insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität der

Leistungen der BES, die die Belieferung mit Energie betreffen, z.B. postalisch

an die BES - Badische Energie-Servicegesellschaft mbH, 76127 Karlsruhe, per

E-Mail an community@badische-energie.de senden.

18.2 Die BES ist verpflichtet, die Beanstandung binnen 4 Wochen ab Zugang

bei der BES zu beantworten. Eine Zurückweisung der Beanstandung ist

schriftlich oder elektronisch zu begründen. Kann einer Verbraucherbeschwerde

nicht abgeholfen werden oder kommt die BES ihrer Beantwortungspflicht nicht

fristgemäß nach, hat der Kunde die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle Energie

e.V., Friedrichstr. 133, 10117 Berlin, Telefon 030 27572400,

www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de,

einzuschalten und ein Schlichtungsverfahren nach § 111 b

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu beantragen. Unabhängig von der

Beantragung des Schlichtungsverfahrens kann sich der Kunde an den

Verbraucher-service der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und

Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon 030 22480-500, Telefax 030 22480-

515, E-Mail: verbraucherservice@bnetza.de wenden.

  1. Sonstiges

19.1 Der Kunde ist damit einverstanden, dass der zu Vertragsbeginn

erforderliche Zählerstand durch die BES unter Berücksichtigung jahreszeitlicher

Verbrauchsschwankungen errechnet wird. Er kann auf Wunsch aber auch den

von ihm selbst abgelesenen Zählerstand der BES unverzüglich mitteilen.

19.2 Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag

ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.

19.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar

sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Mündliche

Vereinbarungen sind nicht getroffen.

19.4 Wird der Kunde an der/den im Vertrag genannten Entnahmestelle(n)

bisher von einem anderen Lieferanten als der BES beliefert oder nimmt er von

einem anderen als dem von der BES gewählten Messstellenbetreiber

Leistungen über den Messstellenbetrieb in Anspruch, bevollmächtigt der Kunde

hiermit die BES zur Kündigung des bestehenden Stromlieferungsvertrags und

des Messstellenvertrags, zum Abschluss der zur Belieferung und zum

Messstellenbetrieb notwendigen Verträge mit dem zuständigen Netzbetreiber

und dem von der BES gewählten Messstellenbetreiber sowie zur Vornahme und

Entgegennahme aller damit im Zusammenhang stehenden Erklärungen und

Handlungen.

19.5 Informationen über die aktuellen Preise sind in der Zentrale der BES,

Daxlander Straße 72, in Karlsruhe erhältlich und können auch telefonisch

abgerufen werden.