Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Gegenstand des Vertrags
1.1 Voraussetzung für die Belieferung mit Strom ist das Bestehen eines
Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrags mit dem zuständigen örtlichen
Stromnetzbetreiber sowie der Umstand, dass in räumlicher Nähe zur
Abnahmestelle eine dezentrale Stromerzeugungsanlage (z. B. KWK oder EEG)
betrieben wird. Die BES – Badische Energie-Servicegesellschaft mbH
(nachfolgend: BES) liefert dem Kunden gemäß diesen Bedingungen für dessen
Kundenanlage in der im Sondervertrag CommunityStrom (nachfolgend: der
Vertrag) genannten Entnahmestelle grundsätzlich elektrische Energie, die in
einer in räumlicher Nähe zur Abnahmestelle gelegenen dezentralen
Stromerzeugungsanlage („dezentraler Strom“) erzeugt wird. Die BES ist
berechtigt, dem Kunden Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung
(„Reststrom“) mit einer Spannung von etwa 230/400 Volt und einer Frequenz
von etwa 50 Hertz zu liefern, wenn keine ausreichende Strommenge aus der
dezentralen Stromerzeugungsanlage zur Verfügung steht. Vorbehaltlich
befristeter Preisvereinbarungen gilt ergänzend der Tarifflyer CommunityStrom
der jeweiligen Community der BES in der jeweils aktuellen Fassung.
Übergabestelle ist für den Strom aus dem Netz der Allgemeinen Versorgung das
Ende des Netzanschlusses (in der Regel: Hausanschlusssicherung), zu dessen
Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt
ist, für den Strom aus der dezentralen Stromerzeugungsanlage die Klemmleiste
der Niederspannungshauptverteilung des Gebäude-Hauptstromzählers. Ferner
bevollmächtigt der Kunde die BES, sofern es zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Vertrags erforderlich oder zweckmäßig ist, im Namen des
Kunden gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Abfuhrkontrolle, dem
Hauptzollamt, dem zuständigen Strom-Netzbetreiber und der
Bundesnetzagentur Dokumente, Informationen sowie Erklärungen zu seiner
Stromversorgung abzugeben und entgegenzunehmen. Weiterhin ist die BES
berechtigt, Stromzähler bei dem zuständigen Verteilnetzbetreiber an- und
abzumelden. Dem Kunden ist bekannt, dass die BES keine Haftung aus dieser
Vollmacht übernimmt.
1.2 Die BES stellt ein gesondertes Portal auf der Unternehmens-Webseite zur
Abwicklung des Stromliefervertrages zur Verfügung und ermöglicht dem Kunden
somit die Online-Verwaltung seines Vertragskontos (Online-Portal der BES). Der
Kunde verpflichtet sich, das Online-Portal der BES nach Registrierung zu
nutzen, sofern er sich für den Zugriff auf das Portal entschieden hat. Stellt die
BES fest, dass der Kunde das Online-Portal der BES nicht nutzt, so ist die BES
zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags berechtigt.
1.3 Der Kunde ist für die Laufzeit des Vertrags verpflichtet, seinen gesamten
leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen der BES
zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenerzeugung der
Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus
Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der
Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Versorgung dienen
(Notstromaggregate) und die in ihrer Eigenschaft als Erzeugungsquelle nicht
bereits Gegenstand dieses Vertrags sind. Notstromaggregate dürfen außerhalb
ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur
Erprobung betrieben werden.
1.4 Dieser Vertrag ersetzt bereits bestehende Vertragsverhältnisse zwischen
dem Kunden und der BES über die Lieferung von Elektrizität an derselben
Entnahmestelle, die mit Abschluss dieses Vertrags außer Kraft treten.
1.5 Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die
Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind unverzüglich, vollständig,
wahrheitsgemäß und in Textform der BES mitzuteilen, soweit sich dadurch
preisliche Bemessungsgrößen ändern.
- Beginn, Laufzeit und Kündigung
2.1 Der vom Kunden unterzeichnete Vertrag tritt in Kraft, nachdem er der BES
zugegangen ist bzw. nachdem die Registrierung im Online-Portal mit
gleichzeitigem Vertragsabschluss abgeschlossen ist. Die BES wird dem Kunden
den Zugangszeitpunkt in einer Vertragsbestätigung mitteilen. Der Vertrag kommt
nur zustande, wenn er vollständig ausgefüllt ist und keine widersprüchlichen
Angaben enthält. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene
Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des
Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden
vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen
und/oder des von der BES vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne
gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die BES kein
wirksamer Vertrag zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn ist abhängig davon,
dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (z. B. Kündigung des
bisherigen Vertrags, Durchführung des Geschäftsprozesses Lieferbeginn nach
der Bundesnetzagentur-Vorgabe „Geschäftsprozesse für den
Lieferantenwechsel Strom“, Einbau einer modernen Messeinrichtung im Sinne
des § 2 MsbG) ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
2.2 Bei einem Vertragsabschluss online kommt der Vertrag durch ein Angebot
des Kunden und dessen Annahme durch die BES zustande. Der Kunde gibt
zunächst wahrheitsgemäß seine für den Vertrag notwendigen, korrekten Daten
im Internetformular der BES ein und gibt nach Kenntnisnahme sämtlicher
Vertragsbedingungen sein Angebot durch anschließendes Anklicken eines
entsprechenden Feldes „Jetzt kostenpflichtig bestellen" per Mausklick ab. Er
erhält sodann nach Absenden des Angebots eine Auftragsbestätigung über den
Zugang des Angebots von der BES. Ohne diese Auftragsbestätigung
(=Annahme) der BES kommt der Vertrag nicht zustande. Der tatsächliche
Lieferbeginn ist abhängig davon, dass alle für die Belieferung notwendigen
Maßnahmen (z. B. Kündigung des bisherigen Vertrags, Durchführung des
Geschäftsprozesses Lieferbeginn nach der Bundesnetzagentur-Vorgabe
„Geschäftsprozesse für den Lieferantenwechsel Strom", Einbau einer modernen
Messeinrichtung im Sinne des § 2 MsbG) ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Nach erfolgtem Zählerumbau erhält der Kunde eine Lieferbestätigung per E-Mail
mit der Angabe des Lieferbeginns.
2.3 Im Falle des Lieferantenwechsels kann der Lieferbeginn von Ziffer 2.1 und
2.2 abweichen, soweit die verbindlichen Regeln zum Lieferantenwechsel dies
zulassen. Der Lieferbeginn ist insbesondere abhängig von der Bedingung, dass
der bisherige Lieferant des Kunden die Kündigung des zuvor bestehenden
Liefervertrags und der Netzbetreiber den Beginn der Netznutzung gegenüber
der BES bestätigt hat. Sollte der bisherige Stromliefervertrag des Kunden eine
längere Kündigungsfrist beinhalten, tritt die Lieferpflicht der BES erst mit dem
auf die Beendigung des bisherigen Liefervertrags folgenden Tag ein. Den
Lieferbeginn wird die BES dem Kunden mitteilen. Die BES ist ferner von der
Lieferpflicht befreit, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen
Zeitpunkt gesperrt ist oder der Netzbetreiber die Belieferung nach
Standardlastprofilen nicht zulässt. Sofern der Kunde aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss
beliefert werden kann, kann der Kunde bzw. kann die BES diesen Vertrag mit
sofortiger Wirkung in Textform kündigen. Für die BES ist die Kündigung nach
dem vorstehenden Satz ausgeschlossen, wenn sie die Verzögerung der
Belieferung zu vertreten hat.
2.4 Die Vertragslaufzeit beträgt 1 Monat ab Inkrafttreten nach Ziffer 2.1
bzw. 2.2. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 1 Monat, sofern er nicht mit
einer Frist von 1 Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einem der
Vertragspartner in Textform gekündigt wird. Bei einem Umzug ist der Kunde
berechtigt, den Vertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines
Kalendermonats in Textform zu kündigen. Der Kunde wird zum
nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem Vertrag entlassen. Die BES wird die
Teilnahme des Kunden an der Marktkommunikation mit dem zuständigen
Verteilnetzbetreiber abstimmen. Bis dies geregelt ist, wird der Kunde weiterhin
entsprechend des vorliegenden Liefervertrages durch die BES mit Strom
versorgt.
2.5 Die BES darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des
Vertrags, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen. Bei
Vertragsende wird ein gegebenenfalls gewünschter Lieferantenwechsel von der
BES unentgeltlich und zügig gewährleistet.
- Preise und Abrechnung
3.1 Der Energiepreis für Strom setzt sich zusammen aus:
- einem Strom-Community Abo für Abrechnung, Zählerbetrieb und
Bereitstellung des Online-Portals
- einem Arbeitspreis für die abgenommene Strommenge in
Kilowattstunden (kWh)
3.2 Der Kunde hat vorbehaltlich befristeter Preisvereinbarungen für Strom den
Energiepreis CommunityStrom zu zahlen, welcher dem Deckblatt dieses
Vertrags sowie dem jeweils gültigen Tarifflyer CommunityStrom der BES zu
entnehmen ist. Die Preisangaben auf dem Deckblatt dieses Vertrags verlieren
bei Preisanpassungen und entsprechenden Änderungen des Tarifflyers
CommunityStrom der BES ihre Gültigkeit.
3.3 Der Strom-Nettopreis enthält die derzeit geltende gesetzliche Stromsteuer.
Auf diesen Strom-Nettopreis ist die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer
zu entrichten.
3.4 Die Abrechnung nach Lastschriftverfahren (SEPA-Mandat) ist gewünscht,
aber nicht zwingend erforderlich. Alternativ sind andere Zahlungswege, z. B.
Überweisungen, möglich. Im Falle der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats
kann der Kunde innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum,
die Erstattung des belasteten Vertrags verlangen. Es gelten dabei die vom
Kunden mit seinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
3.5 Der Stromverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes grundsätzlich monatlich abgerechnet. Abweichend
zu Satz 1 bietet die BES an, den Stromverbrauch vierteljährlich oder halbjährlich
(unterjährige Abrechnung) auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung
abzurechnen.
3.6 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die
verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche
Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen
sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen
Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei
Änderung des Umsatzsteuer-/Stromsteuersatzes und erlösabhängiger
Abgabensätze.
- Änderung der Preise
4.1 Im Strompreis sind folgende Kosten enthalten: die Beschaffungs- und
Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber
zu entrichtenden Entgelte, die Kosten des Messstellenbetriebs, die Kosten der
Abrechnung, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den
Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die
Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2
StromNEV (StromNEV-Umlage), nach § 17 ff. EnWG (Offshore-Umlage) und die
AbLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
(AbLaV).
4.2 Preisänderungen durch die BES erfolgen im Wege der einseitigen
Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der
Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei
der einseitigen Leistungsbestimmung durch die BES sind ausschließlich
Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach
Ziffer 4.1 maßgeblich sind. Die BES ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei
Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der
Preisermittlung ist die BES verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz
gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von
Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
4.3 Die BES nimmt mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der
Kostenentwicklung vor. Die BES hat den Umfang und den Zeitpunkt einer
Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben
betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie
Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die BES Kostensenkungen nicht später
weitergeben als Kostensteigerungen.
4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an den
Kunden wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung
erfolgen muss. Die BES wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit
der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite
www.community.badische-energie.de veröffentlichen.
4.5 Ändert die BES die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird die BES den
Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung
ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die BES hat die
Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht
zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 2.4 bleibt unberührt. Der Kunde wird
zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem Vertrag entlassen. Die BES wird die
Teilnahme des Kunden an der Marktkommunikation mit dem zuständigen
Verteilnetzbetreiber abstimmen. Bis dies geregelt ist, wird der Kunde weiterhin
entsprechend des vorliegenden Liefervertrages durch die BES mit Strom
versorgt.
4.6 Ziffern 4.2 bis 4.5 gelten auch, soweit künftige neue Steuern, Abgaben oder
sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung
(Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie
betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
- Datenschutz
5.1 Verantwortliche Stelle
Verantwortliche Stelle ist die BES - Badische Energie-Servicegesellschaft mbH,
76127 Karlsruhe, E-Mail: community@badische-energie.de.
5.2 Kundendaten
Die BES verarbeitet im Rahmen der Energiebelieferung folgende Arten
personenbezogener Daten: Kundenname, Adressdaten, Zählernummer,
Angaben zum bisherigen Energiebezug, Lieferbeginn und Lieferende,
Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Energieverbrauch /
Ableseergebnisse, Zahlungsverhalten, Identifikationsnummer der Marktlokation.
Sofern als Zahlungsweise das SEPA-Lastschriftmandat gewählt wurde, erhebt
die BES folgende weitere Angaben, um den Lastschrifteinzug durchzuführen
sowie Gutschriften erstatten zu können: Name des / der Kontoinhaber/s,
Adressdaten des / der Kontoinhaber/s, Kreditinstitut, IBAN.
5.3 Datenverwendung
Die den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten werden zu folgenden
Zwecken auf folgender Rechtsgrundlage verarbeitet:
- Erfüllung des Energieliefervertrags inklusive Abrechnung und / oder
Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des Kunden hin
erfolgen, auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO sowie der §§ 49 ff.
des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG).
- Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines
Energieliefervertrags mit dem Kunden auf Grundlage von § 31 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
- Direktwerbung und Marktforschung als berechtigtes Interesse auf Grundlage
des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO bzw. bei Telefonwerbung auf Grundlage
einer ggf. erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO.
Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO dürfen nur
erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der BES oder Dritter
erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,
überwiegen. Eine Einwilligung zur Telefonwerbung kann der Kunde jederzeit
gem. Art. 7 Abs. 3 DS-GVO widerrufen.
- Wahrung der gesetzlichen Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten (z. B. §
257 HGB, § 147 AO) auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO.
5.4 Offenlegung der Daten
Eine Offenlegung der Daten des Kunden erfolgt ausschließlich im Rahmen der
unter 5.3 genannten Zwecke gegenüber folgenden Empfängern
beziehungsweise Kategorien von Empfängern: Netzbetreiber,
Messstellenbetreiber, Abrechnungsdienstleister, IT-Dienstleister sowie Call-
Dienstleister.
5.5 Datenspeicherung
Personenbezogene Daten werden zu den unter 5.3 genannten Zwecken
solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist.
Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden
personenbezogene Daten des Kunden solange gespeichert, wie ein
überwiegendes rechtliches Interesse der BES an der Verarbeitung nach
Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens
jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus.
5.6 Rechte des Kunden bezüglich personenbezogener Daten
Der Kunde hat der BES gegenüber nach der DS-GVO folgende Rechte
hinsichtlich der den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten:
- Recht auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten (Art. 15 DS-
GVO),
- Recht auf Berichtigung, wenn die den Kunden betreffenden gespeicherten
Daten fehlerhaft, veraltet oder sonst wie unrichtig sind (Art. 16 DS-GVO),
- Recht auf Löschung, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Zweck der
Verarbeitung erfüllt und die Speicherung daher nicht mehr erforderlich ist oder
der Kunde seine Einwilligung widerrufen hat (Art. 17 DS-GVO),
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 Abs. 1
Buchst. a bis d DS-GVO genannten Voraussetzungen gegeben ist (Art. 18 DS-
GVO),
- Recht auf Übertragung der vom Kunden bereitgestellten, ihn betreffenden
personenbezogenen Daten (Art. 20 DS-GVO),
- Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die
Rechtmäßigkeit der bis dahin aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung
nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO)
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO). Diese ist
der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Württemberg, Postfach 102932,
70025 Stuttgart.
Widerspruchsrecht gem. Art. 21 DS-GVO
Der Kunde kann der BES gegenüber jederzeit der Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder der
Marktforschung ohne Angabe von Gründen widersprechen. Die BES wird die
personenbezogenen Daten nach dem Eingang des Widerspruchs nicht mehr für
die Zwecke der Direktwerbung und/oder Marktforschung verarbeiten und die
Daten löschen, wenn eine Verarbeitung nicht zu anderen Zwecken
(beispielsweise zur Erfüllung des Energieliefervertrages) erforderlich ist.
Auch anderen Verarbeitungen, die die BES auf ein berechtigtes Interesse i. S. d.
Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO stützt, kann der Kunde der BES gegenüber aus
Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit unter
Angabe dieser Gründe widersprechen. Die BES wird die personenbezogenen
Daten im Falle eines begründeten Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr für die
betreffenden Zwecke verarbeiten und die Daten löschen, es sei denn, die BES
kann zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die gegenüber den
Interessen, Rechten und Freiheiten des Kunden überwiegen, oder die
Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen.
Der Widerspruch ist zu richten an: BES - Badische Energie-Servicegesellschaft
mbH, 76127 Karlsruhe oder per Fax an die Fax-Nr. 0721 599-2519 oder per E-
Mail an: community@badische-energie.de.
- Vertragsdurchführung, Online-Vertragsabwicklung, Kommunikation
6.1 Die für die Online-Kommunikation notwendige Hard- und Software hat der
Kunde bereitzustellen. Die vom Kunden bereitgestellte Internetverbindung muss
eine standardmäßige Verschlüsselung unterstützen. Der Kunde ist verpflichtet,
geeignete Software gegen Viren zu installieren und jeweils aktuell zu halten. Die
Entgelte für die Internetverbindung einschließlich Telefongebühren und etwaige
sonstige Entgelte für Provider werden vom Kunden getragen.
6.2 Der Kunde verpflichtet sich, eine gültige, regelmäßig genutzte und
erreichbare E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen und die BES bei
Änderungen unverzüglich zu informieren. Änderungen der Kontaktdaten (z. B.
Adresse, Zählerstand, Bankverbindungen) erfolgen ausschließlich über das
Online-Portal der BES im Internet und/ oder per E-Mail. Bei z. B. längerem
Serverausfall oder länger andauernden technischen Problemen können
ausnahmsweise auch andere Kommunikationswege genutzt werden.
6.3 Über die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse erhält der Kunde die
vertragswesentlichen Informationen und Unterlagen, insbesondere Mitteilungen
über im Online-Portal abrufbare Rechnungen und die Mitteilung von
Preisänderungen nach Ziffer 4. Der Kunde ist verpflichtet, Rechnungen und
Mitteilungen nach Ziffer 4.4 unverzüglich abzurufen.
6.4 Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf den postalischen Versand von
Rechnungen und sonstigen Mitteilungen durch die BES, es sei denn er hat sich
für die Kommunikation per Post entschieden. Die BES kann jedoch einzelne
Mitteilungen postalisch zusenden.
6.5 Die Internetseite der BES verwendet so genannte „Cookies“. Dabei handelt
es sich um kleine Textdateien, die vom Online-Portal generiert und während der
Nutzung des Online-Portals durch den Kunden mittels des von ihm verwendeten
Web-Browser auf dessen Computer gespeichert werden. Die Cookies dienen
der Verwaltung des Online-Besuchs durch den Kunden und erleichtern die
reibungslose Navigation zwischen den verschiedenen Diensten und Inhalten
des Online-Portals. Außerdem erfasst das Online- Portal über Cookies zu
statistischen Zwecken sowie zur Verbesserung der Leistungen die Anzahl der
Aufrufe einzelner Seiten, den gewählten Link, der zu einer Seite führt und den
Typ des verwendeten Browsers. Darüber hinauswerden durch
die vom Online- Portal verwendeten Cookies keine Daten beim Kunden erfasst.
Über die Internetseiten des Online-Portals werden keine Cookies Dritter gesetzt.
Der Kunde kann seinen Browser so einstellen, dass dieser über das Setzen von
Cookies vorherinformiert wird, oder er kann die Annahme von Cookies
beschränken oder generell verweigern. Die Verweigerung der Annahme von
Cookies kann in bestimmten Fällen zu einer Einschränkung der Funktionalität
führen.
- Unterbrechung und Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung
7.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der
Elektrizitätsversorgung infolge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich
des Netzanschlusses ist die BES von ihrer Leistungspflicht befreit. Die BES
wird aber dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der
Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden
Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der BES bekannt sind oder von der
BES in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Der Kunde kann
Ansprüche wegen Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten gegen den örtlich
zuständigen Netzbetreiber geltend machen. Im Übrigen haftet die BES nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
- Unterbrechung der Versorgung, außerordentliche Kündigung
8.1 Die BES ist berechtigt, die Elektrizitätsversorgung ohne vorherige
Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde
diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die
Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter
Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu
verhindern.
8.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die BES berechtigt, die Versorgung 4
Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen
Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit
der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die
Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zu-widerhandlung
stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er
seinen Verpflichtungen nachkommt. Die BES kann mit der Mahnung zugleich
die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis
zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf die
BES eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten
Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug
etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in
Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben
diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und
fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben
diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen
BES und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch
nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der BES resultieren.
8.3 Der Beginn der Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung ist dem Kunden
3 Werktage im Voraus anzukündigen.
8.4 Die BES hat die Elektrizitätsversorgung unverzüglich wiederherstellen zu
lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde
die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt
hat. Ziffer 15.2 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
8.5 Die BES ist in den in Ziffer 8.1 genannten Fällen berechtigt, das
Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen; in den Fällen der Ziffer
8.2, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Versorgung wiederholt
vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 8.2 ist die BES zur
fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie 2 Wochen vorher angedroht wurde.
Ziffer 8.2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.6 Beide Vertragspartner sind berechtigt, das Vertragsverhältnis
außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn die dezentrale
Stromerzeugungsanlage, aus der die Versorgung der Abnahmestelle erfolgt,
stillgelegt, zerstört oder ausgebaut wird und keine gleichwertige Ersatzanlage
installiert und zur Stromversorgung des Kunden durch die BES betrieben wird.
- Messeinrichtungen
9.1 Die von der BES gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach
Maßgabe des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
9.2 Die BES ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine
Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine
staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und
Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei
der BES, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.
Die Kosten der Prüfung fallen der BES zur Last, falls die Abweichung die
gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
- Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis
versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder
der BES den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten,
soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur
Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 8 erforderlich ist. Die
Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch
Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens 1 Woche
vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich
sind.
- Vertragsstrafe
11.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder
vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der
Versorgung, so ist die BES berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese
ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für 6 Monate auf
der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von
bis zu 10 Stunden nach dem für den Kunden geltenden Preis zu berechnen.
11.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde
vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung
erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache
des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für
ihn geltenden Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für
einen Zeitraum von 6 Monaten verlangt werden.
11.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der
Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in
entsprechender Anwendung der Ziffern 11.1 und 11.2 über einen geschätzten
Zeitraum, der längstens 6 Monate betragen darf, erhoben werden.
- Ablesung
12.1 Die BES ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu
verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von
dem die Messung durchführenden Dritten erhalten haben.
12.2 Die BES kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen,
dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
- zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 3.5,
- anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
- bei einem berechtigten Interesse der BES an einer Überprüfung der
Ablesung erfolgt.
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese
ihm nicht zumutbar ist. Die BES darf bei einem berechtigten Widerspruch nach
Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
12.3 Wenn der Netzbetreiber oder die BES das Grundstück und die Räume
des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, darf die BES den
Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden
nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn
der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
- Abschlagszahlungen
13.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die BES
für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine
Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der
Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten
Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst
sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch
vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch
erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
13.2 Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung
anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der
Preisänderungen angepasst werden.
13.3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen
verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten,
spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach
Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge
unverzüglich zu erstatten.
13.4 Die BES erhebt für den Fall, dass der Verbrauch jährlich abgerechnet
wird 11 monatliche Abschlagszahlungen.
- Vorauszahlungen
14.1 Die BES ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines
Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den
Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei
Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in
verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die
Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren
Wegfall anzugeben.
14.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des
vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen
Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein
Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt die
BES Abschlagszahlungen, so können sie die Vorauszahlung nur in ebenso
vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten
Rechnungserteilung zu verrechnen.
14.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die BES beim Kunden
einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare
Vorkassensysteme einrichten.
- Zahlung, Verzug
15.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der BES angegebenen
Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung
fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen
gegenüber der BES zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung
nur,
- soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht
oder
- sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne
ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare
Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine
Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die
Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts
festgestellt ist.
- 315 des BGB bleibt von Satz 2 unberührt.
15.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die BES, wenn sie erneut zur
Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt,
die dadurch entstandenen Kosten pauschal berechnen. Die pauschale
Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überschreiten.
Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die
von der BES erhobene Pauschale ergibt sich aus dem nachstehenden
Preisblatt, das Bestandteil dieser Bedingungen ist. Der Kunde hat das Recht
nachzuweisen, dass die jeweiligen Kosten überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger sind, als es die jeweilige Pauschale ausweist. Die BES ist
berechtigt, die pauschal berechneten Kosten der allgemeinen
Kostenentwicklung anzupassen.
15.3 Gegen Ansprüche der BES kann vom Kunden nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
- Berechnungsfehler
16.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der
Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des
Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der BES
zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die
Größe des Fehlers nicht einwandfrei fest-zustellen oder zeigt eine
Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die BES den Verbrauch für die Zeit seit
der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr
vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden
Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung;
die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei
Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer
Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden
mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
16.2 Ansprüche nach Ziffer 16.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers
vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des
Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall
ist der Anspruch auf längstens 3 Jahre beschränkt.
- Änderung dieser Allgemeinen Bedingungen
17.1 Die Regelungen dieses Vertrags beruhen auf den derzeitigen
gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen wie z. B. dem
Energiewirtschaftsgesetz, der Stromgrundversorgungsverordnung,
Stromnetzzugangsverordnung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden.
Sollten sich diese oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, ist die BES
berechtigt, die Vertragsbedingungen - mit Ausnahme der festgelegten Preise
(für diese gilt Ziffer 4) - mit Wirkung zum Ersten eines Monats anzupassen.
Dieses Recht gilt nur für Änderungen, die das bei Vertragsschluss bestehende
Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung wiederherstellen oder zur
Schließung von Vertragslücken, die eine unveränderte Fortführung des Vertrags
unzumutbar machen würden. Eine Anpassung und/oder Ergänzung ist auch
zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
17.2 Die BES wird dem Kunden die Änderungen nach vorstehendem Absatz
mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform
mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten einseitigen Änderung nicht
einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung
außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu
kündigen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch und
gibt er keine anderweitige ausdrückliche Erklärung ab, die den Änderungen
entgegensteht, so gelten die Änderungen als genehmigt und treten zum in der
Mitteilung angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Auf die Bedeutung seines
Schweigens wird der Kunde von der BES in der Mitteilung gesondert
hingewiesen.
- Beschwerden von Verbrauchern, Streitbeilegungsverfahren,
Schlichtungsstelle
18.1 Der Kunde kann, wenn er die Energie zu privaten Zwecken und nicht für
seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit gekauft hat,
Beanstandungen insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität der
Leistungen der BES, die die Belieferung mit Energie betreffen, z.B. postalisch
an die BES - Badische Energie-Servicegesellschaft mbH, 76127 Karlsruhe, per
E-Mail an community@badische-energie.de senden.
18.2 Die BES ist verpflichtet, die Beanstandung binnen 4 Wochen ab Zugang
bei der BES zu beantworten. Eine Zurückweisung der Beanstandung ist
schriftlich oder elektronisch zu begründen. Kann einer Verbraucherbeschwerde
nicht abgeholfen werden oder kommt die BES ihrer Beantwortungspflicht nicht
fristgemäß nach, hat der Kunde die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle Energie
e.V., Friedrichstr. 133, 10117 Berlin, Telefon 030 27572400,
www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de,
einzuschalten und ein Schlichtungsverfahren nach § 111 b
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu beantragen. Unabhängig von der
Beantragung des Schlichtungsverfahrens kann sich der Kunde an den
Verbraucher-service der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und
Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon 030 22480-500, Telefax 030 22480-
515, E-Mail: verbraucherservice@bnetza.de wenden.
- Sonstiges
19.1 Der Kunde ist damit einverstanden, dass der zu Vertragsbeginn
erforderliche Zählerstand durch die BES unter Berücksichtigung jahreszeitlicher
Verbrauchsschwankungen errechnet wird. Er kann auf Wunsch aber auch den
von ihm selbst abgelesenen Zählerstand der BES unverzüglich mitteilen.
19.2 Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag
ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.
19.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Mündliche
Vereinbarungen sind nicht getroffen.
19.4 Wird der Kunde an der/den im Vertrag genannten Entnahmestelle(n)
bisher von einem anderen Lieferanten als der BES beliefert oder nimmt er von
einem anderen als dem von der BES gewählten Messstellenbetreiber
Leistungen über den Messstellenbetrieb in Anspruch, bevollmächtigt der Kunde
hiermit die BES zur Kündigung des bestehenden Stromlieferungsvertrags und
des Messstellenvertrags, zum Abschluss der zur Belieferung und zum
Messstellenbetrieb notwendigen Verträge mit dem zuständigen Netzbetreiber
und dem von der BES gewählten Messstellenbetreiber sowie zur Vornahme und
Entgegennahme aller damit im Zusammenhang stehenden Erklärungen und
Handlungen.
19.5 Informationen über die aktuellen Preise sind in der Zentrale der BES,
Daxlander Straße 72, in Karlsruhe erhältlich und können auch telefonisch
abgerufen werden.